ErP-Verordnung (EG) 244/2009 verbietet Halogenlampen

Ab dem 1. September 2018 dürfen Halogenlampen mit ungebündeltem Licht nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Was bedeutet das genau?

(Bild: PhotoSG/stock.adobe.com)

Bereits 2009 verschwanden Glühfadenlampen (früher Glühlicht) vom Markt. . Im Herbst schließt sich ein weiteres Kapitel der Geschichte der Glühlampe. Eigentlich sollte die Halogenlampe bereits 2016 abgeschafft werden, doch man gewährte ihr zwei Jahre Aufschub.

Goodbye Halogenlampe

Im September 2018 ist es so weit. Im Rahmen der sechsten Stufe der ErP-Verordnung (EG) 244/2009 dürfen Halogenlampen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Direkt betroffen sind zu Beginn insbesondere Lampenproduzenten und -händler, denn in der Verordnung ist ausschließlich das erste „Inverkehrbringen“ in den Gemeinschaftsmarkt geregelt. Halogenlampen, die bereits in Benutzung sind oder als Reserve im Schubfach liegen, sind  von der Verordnung ausgeschlossen. Ab dem 1. September 2018 werden die Restbestände der Halogenlampen mit ungebündeltem Licht nach und nach aus den Lagern verschwinden, bis alle Bestände aufgebraucht sind.

Welche Modelle sind betroffen?

Halogenlampen, die rundum Licht abgeben, einen typischen Glaskolben besitzen und ohne Trafo betrieben werden, dürfen ab September 2018 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Hauptsächlich werden solche Lampen für die Allgemein-, Stimmungs- und Eingangsbeleuchtung verwendet. Zu den verbotenen Modellen gehört unter anderem Ledvance mit den Produkten Osram Halogen Classic und Halolux Ceram. Betroffen sind außerdem einige ungerichtete Halogenlampen vom Typ G4 oder GY6.35 mit Stecksockel.

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